Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
325001.pdf
Größe
1,8 MB
Erstellt
18.12.18, 12:00
Aktualisiert
27.01.19, 14:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/1014/WP17-2
öffentlich
18.12.2018
Dez. III / FB 61/300
Zieglerstraße, Markierung von Schutzstreifen
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
24.01.2019
30.01.2019
Mobilitätsausschuss
Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Mobilitätsausschuss empfiehlt der Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf, den Planungs- und
Ausführungsbeschluss gemäß der vorgelegten Planung der Variante 2a (Plan-Nr. 2018/10-02)
(Markierung eines einseitigen Schutzstreifens) zu fassen.
Die Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur
Kenntnis. Sie fasst den Planungs- und Ausführungsbeschluss gemäß der vorgelegten Planung der
Variante 2a (Plan-Nr. 2018/10-02) (Markierung eines einseitigen Schutzstreifens).
Vorlage FB 61/1014/WP17-2 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 08.01.2019
Seite: 1/4
Erläuterungen:
Erneute Ergänzungen zur Vorlage FB 61/1014/WP17
Die Bezirksvertretung hat sich in den Sitzungen am 12.09. und am 05.12.2018 mit der Planung zur
Zieglerstraße befasst. Am 12.09. wurde Folgendes beschlossen: „Die Bezirksvertretung AachenEilendorf nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und bittet um Prüfung, ob dort auch
das Radfahren auf dem Gehweg gestattet werden könne. Die Variante 2 soll entsprechend der
Anregungen verändert werden, damit danach eine Beschlussfassung für Planung und Ausführung in
einer Folgesitzung erfolgen kann.“
In der Sitzung am 05.12. wurde daraufhin die optimierte Variante 2 besprochen. Diese sieht die
Fortführung des Schutzstreifens auf der südlichen Seite der Zieglerstraße im Wendehammer bis zu
den Zufahrten des Vennbahnweges sowie ein weiteres Haltverbotsschild (Zeichen 283) zur
Verdeutlichung des Parkverbots im Wendehammer vor (vgl. Anlage 1).
Die Bezirksvertretung hat die Verwaltung am Ende der Sitzung beauftragt, folgende vier Punkte zu
prüfen:
1)
Aufstellung Stop-Schild am Einmündungsbereich Kaubendenstraße
Dem Vorschlag der Bezirksvertretung ein Stop-Schild (Zeichen 206) anstelle des geplanten Zeichens
205 (Vorfahrt gewähren) von der Kaubendenstraße kommend aufzustellen, kann nicht gefolgt werden.
Nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) darf das
Zeichen 206 nur angeordnet werden, wenn
1. die Sichtverhältnisse an der Kreuzung oder Einmündung es zwingend erfordern,
2. es wegen der Örtlichkeit (Einmündung in einer Innenkurve oder in eine besonders schnell
befahrene Straße) schwierig ist, die Geschwindigkeit der Fahrzeuge auf der anderen Straße
zu beurteilen, oder
3. es sonst aus Gründen der Sicherheit notwendig erscheint, einen Wartepflichtigen zu
besonderer Vorsicht zu mahnen (z.B. in der Regel an der Kreuzung zweier Vorfahrtstraßen).
Die oben genannten Einsatzkriterien werden an der Einmündung Kaubendenstraße/Zieglerstraße
nicht erfüllt.
Das Zeichen 206 schreibt den Verkehrsteilnehmern das vollständige Anhalten des Fahrzeuges vor.
Auch wenn auf der Vorfahrtsstraße kein Fahrzeug vorhanden ist, muss jeder Fahrzeugführer, der aus
der Kaubendenstraße ausfahren möchte, vor dem Abbiegevorgang anhalten. Dies ist besonders zu
verkehrsschwachen Zeiten für die Verkehrsteilnehmer nicht nachvollziehbar. Die Unfalllage ist als
unkritisch einzustufen, da sich in den letzten drei Jahren keine Unfälle der Kategorie 1-4 im
Kreuzungsbereich Zieglerstraße/Kaubendenstraße ereignet haben.
Das Aufstellen des Stop-Schildes kann rechtlich nicht begründet werden.
Die Roteinfärbung des Schutzstreifens im Kreuzungsbereich erhöht die Aufmerksamkeit der
Verkehsteilnehmer, die aus der Kaubendenstraße in die Zieglerstraße abbiegen.
Vorlage FB 61/1014/WP17-2 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 08.01.2019
Seite: 2/4
2)
Einrichtung eines Fahrradschutzstreifens auf der Nordseite der Zieglerstraße zwischen Ende
Wendehammer und der Grundstückseinfahrt Hausnummer 17
Die Planung sieht keine Radverkehrsanlage auf der Nordseite der Zieglerstraße vor. Im Sinne einer
kontinuierlichen Radverkehrsführung ist es nicht sinnvoll ein Schutzstreifenfragment gegenüber der
Kaubendenstraße anzulegen. Aus Sicht der Verwaltung ist auch ein Haltverbot gegenüber der
Kaubendenstraße nicht erforderlich, da die Restfahrbahnbreite neben parkenden Lkw 7,35 m beträgt.
3)
Einrichtung einer Aufstellfläche für Radfahrer auf der Nordseite der Zieglerstraße auf Höhe des
Fahrradparkhauses „Grünenthal“
Innerstädtisch wird das indirekte Linksabbiegen für Radfahrer in Aachen nur an lichtsignalgeregelten
Knotenpunkten eingesetzt. Im Fall des indirekten Abbiegens wird der Radverkehr über die seitlich
einmündende Straße bis zu einer Aufstellfläche geführt. Anschließend kann von dort die Straße
überquert werden.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Zufahrt in ein privates Parkhaus, nicht um eine
Knotenpunktgestaltung. Darüber hinaus gibt es auf der Zieglerstraße bei einer werktäglichen
Verkehrsbelastung von ca. 6.000 Kfz und einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 50km/h
keine Notwendigkeit für eine solche Radfahrschleuse.
Die Verwaltung wird die Situation jedoch nach der Markierung (Schutzstreifen und Parkflächen)
beobachten und über die Ergebnisse berichten.
4)
Einrichtung von 2,00 m breiten Parkstreifen auf der Nordseite und von 2,50 m breiten
Parkstreifen auf der Südseite der Zieglerstraße
In der Zieglerstraße parkt regelmäßig eine größere Anzahl von Lkw, besonders nachts und am
Wochenende im Rahmen der einzuhaltenden Lenkruhezeiten. Für diese ist das Anlegen von 2,50 m
breiten Parkstreifen unbedingt erforderlich. Das Parken von Lkw auf nur einer Fahrbahnseite wird
dazu führen, dass es zu verstärkten Sichtbehinderungen für ausfahrende Fahrzeuge der anliegenden
Grundstücke auf der Seite des erlaubten Lkw-Parkens kommt.
Die Ausweisung von Parkverboten für Lkw würde dem Sinn des Gewerbegebietes widersprechen
bzw. es würde zu Verdrängungseffekten in andere Bereiche (u.a. Wohngebiete) der Umgebung
führen.
Beim Ausbau der Zieglerstraße war der Begegnungsverkehr zwischen zwei Lkw bereits vorgesehen,
denn die Restfahrbahnbreite zwischen parkenden Lkw beträgt 7,35 m.
Außerdem würde die Restriktion des Lkw-Parkens auf einer Fahrbahnseite zu einer Verbreiterung der
Restfahrbahn führen, was sich dann wiederum negativ auf die gefahrene Geschwindigkeit in der
Zieglerstraße auswirken wird.
Deswegen ist das Verbot des Lkw-Parkens auf der Nordseite der Zieglerstraße nicht sinnvoll.
Die Verwaltung empfiehlt aus Kostengründen auf die Markierung des Fahrbahnrandparkens auf der
Nordseite zu verzichten. Das Parken ist wie heute auch ohne Markierung zulässig.
Vorlage FB 61/1014/WP17-2 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 08.01.2019
Seite: 3/4
Fazit und Empfehlung
Im Ergebnis der Abwägung wird die optimierte Variante 2 (Variante 2a) mit einer Fortführung des
Schutzstreifens und einer Rotmarkierung der Radfahrerfurt im Kreuzungsbereich Zieglerstraße/
Kaubendenstraße empfohlen.
Zwar wird die Zieglerstraße nur mäßig durch Schwerverkehr befahren, jedoch nutzt dieser auch die
Parkstände am Fahrbahnrand. Deshalb ist die Markierung von 2,50 m breiten Parkständen sinnvoll.
Durch einen einseitigen Schutzstreifen bleibt eine Restfahrbahn von 5,30 m, sodass der
Begegnungsverkehr von Pkw und Schwerverkehr möglich ist, ohne den Schutzstreifen zu befahren.
Durch die Markierung und die Roteinfärbung des Schutzstreifens sowie das Aufbringen von
Fahrradpiktogrammen wird im Einmündungsbereich zur Kaubendenstraße auf die Radfahrer
hingewiesen. Dadurch wird ihre Sicherheit erhöht.
Variante 2a trägt damit sowohl zur Förderung des Radverkehrs auf der Zieglerstraße als auch zur
Nutzung der Vennbahn bei und berücksichtigt die hohe Nachfrage nach Abstellmöglichkeiten für Lkw.
Anlage/n:
Anlage 1 - Zieglerstraße, Planung Schutzstreifen - Variante 2a
Vorlage FB 61/1014/WP17-2 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 08.01.2019
Seite: 4/4
Dezember 2018