Daten
Kommune
Wesseling
Größe
91 kB
Datum
04.12.2018
Erstellt
18.01.19, 13:02
Aktualisiert
27.01.19, 13:49
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 18.01.2019
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 20. Sitzung des Hauptausschusses
vom Dienstag, den 04.12.2018 um 18:00 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
8.
Änderung der Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek
Vorlagennummer: 264/2018
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung:
3. Änderungssatzung über die Benutzung der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek in der Stadt
Wesseling
Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV
NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV NRW S. 208) und den §§ 1, 2, 4 und 6
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.Oktober 1969 (GV NRW 1969,
S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV NRW S. 687), hat der
Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am __________ folgende Änderungen dieser Satzung
beschlossen:
§ 5 erhält folgende Fassung:
§5
Entleihung, Verlängerung und Vormerkung von Medien
(1) Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden Medien aller Art unentgeltlich für die festgesetzte Leihfrist
ausgeliehen.
(2) Die Leihfrist beträgt für
a) DVDs 1 Woche,
b) CDs, CD-ROMs, Spiele, Videospiele und Zeitschriften 2 Wochen,
c) Bücher 4 Wochen.
d) Bestseller 2 Wochen
In begründeten Ausnahmefällen (z. B. Vormerkungen) kann die Leihfrist verkürzt werden. Präsenzbestände
(Nachschlagewerke, Informationsmittel u.ä.) werden grundsätzlich nicht ausgeliehen.
(3) Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag verlängert werden, wenn keine Vormerkung vorliegt. Von einer
Verlängerung der Leihfrist ausgenommen sind die Spiegel-Bestseller.
Auf Verlangen sind dabei die entliehenen Medien vorzulegen.
(4) Ausgeliehene Medien können vorgemerkt werden.
§ 8 erhält folgende Fassung:
§8
Gebühren
(1) Die Benutzung der Stadtbücherei ist gebührenpflichtig. Von der Gebührenpflicht sind Schüler und
Auszubildende bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ausgenommen.
(2) Für die Inanspruchnahme der Stadtbücherei wird eine jährliche Benutzungsgebühr erhoben.
(3) Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist eine Versäumnisgebühr zu
entrichten. Nach Ablauf der Leihfrist wird die Rückgabe der Medien schriftlich angemahnt. Der Zugang dieser
Mahnung ist für die Berechnung der Gebühr unerheblich, vielmehr gilt das festgelegte Leihfristende.
(4) Zwischen der 3. Mahnung und dem Versuch der Abholung liegt ein Abstand von mindestens
zwei Wochen.
(5) Sofern die 3. Mahnung und der Versuch der Abholung der Medien beim Benutzer erfolglos blieben erfolgt
der Ausschluss aus der Benutzerkartei.
(6) Die Gebühren aufgrund dieser Benutzungssatzung werden nach dem in der Anlage beige-fügten
Gebührentarif erhoben, der Bestandteil dieser Satzung ist.
(7) Die Benutzung der Schulzentralbibliothek ist für schulische Zwecke gebührenfrei.
§ 9 erhält folgende Fassung:
§9
Nutzung des Internet-Arbeitsplatzes
(1) Voraussetzung für die Nutzung ist der Besitz eines gültigen Benutzerausweises der
Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek Wesseling.
(2) Manipulation an Einstellungen von Soft- und Hardware des Rechners führen zu dauerhaftem
Ausschluss von der Nutzung.
(3) Die Verwendung eigener Datenträger ist erlaubt. Durch ein zertifiziertes Verfahren wird sichergestellt,
dass nach Abmeldung alle eingebrachten Daten gelöscht werden.
(4) Die Nutzung des Internets ist kostenlos.
§ 12 erhält folgende Fassung:
§ 12
Inkrafttreten
Die Satzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft.
Anlage zu § 8 der Satzung über die Benutzung der
Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek in der Stadt Wesseling
Erwachsener
Tarif I
Erwachsener
K/J
Tarif II *
Jahresgebühr
12,00 €
6,00 €
Familienpass
18,00 €
9,00 €
(Eheleute oder Lebensgemeinschaften mit gleichem Wohnsitz)
Ersatzausweis
2,50 €
2,50 €
Fernleihe
2,50 €
2,50 €
Vormerkung je Medium
1,00 €
1,00 €
Ersatzhülle für CD/DVD
1,00 €
1,00 €
Ausdrucke s/w
0,10 €
0,10 €
Ausdrucke farbig
0,20 €
0,20 €
bis 18 Jahre
/
/
2,50 €
2,50 €
1,00 €
1,00 €
0,10 €
0,20 €
Überschreitung der Leihfrist:
Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 04.12.2018
Seite 2
Ab dem 2. Tag der Fristüberschreitung werden folgende Gebühren fällig:
pro Ausleihtag und pro Medium 0,20 €
plus Mahnpauschale
für die 1. Mahnung
für die 2. Mahnung
für die 3. Mahnung
0,20 €
1,00 €
2,00 €
5,00 €
0,20 €
1,00 €
2,00 €
5,00 €
1,00 €
2,00 €
5,00 €
Nach erfolgloser 3. Mahnung wird versucht, die Medien beim Benutzer abzuholen. Zusätzlich wird für die
Abholung eine Gebühr von 20,00 € erhoben.
*Der Tarif II gilt für Schüler und Schülerinnen über 18 Jahre, Auszubildende, Studierende bis zum vollendeten
27. Lebensjahr, Sozialdienstleistende (FSJ), Empfänger sozialer Leistungen sowie Inhaber und Inhaberinnen
der Ehrenamtskarte des Landes NRW.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 04.12.2018
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