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Beschlussvorlage (Zuschüsse für Freizeit- und Bildungsmaßnahmen 2019)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
143 kB
Datum
23.01.2019
Erstellt
07.01.19, 17:03
Aktualisiert
27.01.19, 13:49
Beschlussvorlage (Zuschüsse für Freizeit- und Bildungsmaßnahmen 2019) Beschlussvorlage (Zuschüsse für Freizeit- und Bildungsmaßnahmen 2019) Beschlussvorlage (Zuschüsse für Freizeit- und Bildungsmaßnahmen 2019) Beschlussvorlage (Zuschüsse für Freizeit- und Bildungsmaßnahmen 2019) Beschlussvorlage (Zuschüsse für Freizeit- und Bildungsmaßnahmen 2019)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 344/2018 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Kinder, Jugend und Familie Vorlage für Jugendhilfeausschuss Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Zuschüsse für Freizeit- und Bildungsmaßnahmen 2019 Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 27.11.2018 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 344/2018 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Markus Kröger 27.11.2018 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss Betreff: Zuschüsse für Freizeit- und Bildungsmaßnahmen 2019 Beschlussentwurf: Der Jugendhilfeausschuss legt die Fördersätze und –richtlinien an Träger von Freizeit-, Bildungsmaßnahmen und Mitarbeiterschulungen wie folgt fest: Fördersätze 2019 (analog zu 2018) Hinweis: Die folgenden Förderbeträge sind pro Person pro Tag angegeben. a.) b.) c.) d.) e.) f.) Mitarbeiterschulungen (Tagesveranstaltung): Mitarbeiterschulungen (Mehrtägig): Bildungsmaßnahmen Ferien- und Freizeitmaßnahmen: Fahrten in die Partnerstädte: Sonderzuschuss I: (siehe unten, Sonderzuschuss, außer 7,00 € 5,00 € 5,00 € 5,00 € 6,00 € g.) kinderreiche Familien ab 2 Kindern) Sonderzuschuss II: (nur kinderreiche Familien ab 2 Kindern) 10,00 € 8,00 € Allgemeine Förderrichtlinien 2019        Betreuer werden im Verhältnis 1 zu 7 gefördert. Es werden Kinder und Jugendliche gefördert, die ihren Wohnsitz in Wesseling haben. Altersbegrenzung Teilnehmer bei Freizeit- und Bildungsmaßnahmen: 6 bis 17 Jahre Altersbegrenzung Teilnehmer bei Bildungsmaßnahmen: 6 bis 26 Jahre Mindestalter Teilnehmer bei Mitarbeiterschulungen: 15 Jahre Bei allen mehrtägigen Maßnahmen werden der An- und Abreisetag als ein Tag gefördert. Der Zuschussantrag ist spätestens 4 Wochen nach Beendigung der Maßnahme bei der Stadt Wesseling einzureichen. Von der Förderung ausgeschlossen sind folgende Maßnahmen:       Veranstaltungen schulischer Art (z.B. Klassenfahrten) Veranstaltungen die den Charakter von Sportwettkämpfen bzw. Trainingslehrgängen haben Veranstaltungen gewerkschaftlicher Art Veranstaltungen parteipolitischer Art Veranstaltungen mit kommerziellen Charakter Veranstaltungen im Zusammenhang mit öffentlichen Demonstrationen Voraussetzungen für Sonderzuschüsse     Kinderreiche Familien (ab 2 Kindern) Teilnehmer mit einer Behinderung Teilnehmer aus Familien im SGB II oder SGB XII-Bezug Teilnehmer aus einkommensschwachen Familien ohne SGB II-Bezug bei besonderem erzieherischem Bedarf. Der Sonderzuschuss wird zusätzlich zum normalen Tagessatz gewährt. Der Träger verpflichtet sich, die Sonderzuschüsse ausschließlich zur Reduzierung des Teilnehmerbeitrages des entsprechenden Teilnehmers einzusetzen. Zur Finanzierung der o.g. Maßnahmen werden Mittel in Höhe von 30.000,00 € aus den Erträgen der Jugendstiftung entnommen. Sachdarstellung: 1. Problem Im Jahr 2018 wurden zur Finanzierung der im Beschlussentwurf beschrieben Maßnahmen von o.g. Trägern der Jugendhilfe Mittel in Höhe von zurzeit 28.841,00 € den Erträgen der Jugendstiftung entnommen und zweckentsprechend verausgabt. Die in 2018 bereit gestellte Förderung betrug 25.000 €. Der Differenzbetrag wurde im Rahmen einer Mehrausgabe mit gegenseitiger Deckungsfähigkeit dem PSK „Freizeit- und Bildungsmaßnahmen“ entnommen. Der o.g. Mehraufwand wurde benötigt, da im Jahr 2018 die Fördersätze in allen „Maßnahmenarten“ erhöht und der o.g. Sonderzuschuss II neu eingeführt wurden. Es wurden im Vergleich zu den Vorjahren nicht mehr Maßnahmen durchgeführt, sondern die vorhanden Fahrten o.ä. nur stärker personenbezogen gefördert. Im Jahr 2018 wurden bisher zum Stichtag 03.12.2018 insgesamt 17 Förderanträge gestellt und bewilligt.  1  1  15 Antrag für eine Mitarbeiterschulung Antrag für eine Bildungsmaßnahme Anträge für Ferien- und Freizeitmaßnahmen Für das Jahr 2019 wird vorgeschlagen, dass Zuschussverfahren fortzuführen und die im Beschlussentwurf genannten Fördersätze und Richtlinien festzulegen. 2. Lösung Der Jugendhilfeausschuss legt die Fördersätze und –richtlinien an Träger von Freizeit-, Bildungsmaßnahmen und Mitarbeiterschulungen wie folgt fest: Fördersätze 2019 (analog zu 2018) Hinweis: Die folgenden Förderbeträge sind pro Person pro Tag angegeben. a.) b.) c.) d.) e.) f.) Mitarbeiterschulungen (Tagesveranstaltung): Mitarbeiterschulungen (Mehrtägig): Bildungsmaßnahmen Ferien- und Freizeitmaßnahmen: Fahrten in die Partnerstädte: Sonderzuschuss I: (siehe unten, Sonderzuschuss, außer 7,00 € 5,00 € 5,00 € 5,00 € 6,00 € g.) kinderreiche Familien ab 2 Kindern) Sonderzuschuss II: (nur kinderreiche Familien ab 2 Kindern) 10,00 € 8,00 € Allgemeine Förderrichtlinien 2019        Betreuer werden im Verhältnis 1 zu 7 gefördert. Es werden Kinder und Jugendliche gefördert, die ihren Wohnsitz in Wesseling haben. Altersbegrenzung Teilnehmer bei Freizeit- und Bildungsmaßnahmen: 6 bis 17 Jahre Altersbegrenzung Teilnehmer bei Bildungsmaßnahmen: 6 bis 26 Jahre Mindestalter Teilnehmer bei Mitarbeiterschulungen: 15 Jahre Bei allen mehrtägigen Maßnahmen werden der An- und Abreisetag als ein Tag gefördert. Der Zuschussantrag ist spätestens 4 Wochen nach Beendigung der Maßnahme bei der Stadt Wesseling einzureichen. Von der Förderung ausgeschlossen sind folgende Maßnahmen:       Veranstaltungen schulischer Art (z.B. Klassenfahrten) Veranstaltungen die den Charakter von Sportwettkämpfen bzw. Trainingslehrgängen haben Veranstaltungen gewerkschaftlicher Art Veranstaltungen parteipolitischer Art Veranstaltungen mit kommerziellen Charakter Veranstaltungen im Zusammenhang mit öffentlichen Demonstrationen Voraussetzungen für Sonderzuschüsse     Kinderreiche Familien (ab 2 Kindern) Teilnehmer mit einer Behinderung Teilnehmer aus Familien im SGB II oder SGB XII-Bezug Teilnehmer aus einkommensschwachen Familien ohne SGB II-Bezug bei besonderem erzieherischem Bedarf. Der Sonderzuschuss wird zusätzlich zum normalen Tagessatz gewährt. Der Träger verpflichtet sich, die Sonderzuschüsse ausschließlich zur Reduzierung des Teilnehmerbeitrages des entsprechenden Teilnehmers einzusetzen. Zur Finanzierung der o.g. Maßnahmen werden Mittel in Höhe von 30.000,00 € aus den Erträgen der Jugendstiftung entnommen. 3. Alternativen Es werden keine Alternativen vorgeschlagen. 4. Finanzielle Auswirkungen Der Jugendstiftung werden insgesamt 30.000,00 € aus den Erträgen entnommen.