Daten
Kommune
Wesseling
Größe
143 kB
Datum
23.01.2019
Erstellt
07.01.19, 17:03
Aktualisiert
27.01.19, 13:49
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
344/2018
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Kinder, Jugend und Familie
Vorlage für
Jugendhilfeausschuss
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Zuschüsse für Freizeit- und Bildungsmaßnahmen 2019
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
27.11.2018
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 344/2018
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Markus Kröger
27.11.2018
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
Betreff:
Zuschüsse für Freizeit- und Bildungsmaßnahmen 2019
Beschlussentwurf:
Der Jugendhilfeausschuss legt die Fördersätze und –richtlinien an Träger von Freizeit-, Bildungsmaßnahmen und Mitarbeiterschulungen wie folgt fest:
Fördersätze 2019 (analog zu 2018)
Hinweis: Die folgenden Förderbeträge sind pro Person pro Tag angegeben.
a.)
b.)
c.)
d.)
e.)
f.)
Mitarbeiterschulungen (Tagesveranstaltung):
Mitarbeiterschulungen (Mehrtägig):
Bildungsmaßnahmen
Ferien- und Freizeitmaßnahmen:
Fahrten in die Partnerstädte:
Sonderzuschuss I: (siehe unten, Sonderzuschuss, außer
7,00 €
5,00 €
5,00 €
5,00 €
6,00 €
g.)
kinderreiche Familien ab 2 Kindern)
Sonderzuschuss II: (nur kinderreiche Familien ab 2 Kindern)
10,00 €
8,00 €
Allgemeine Förderrichtlinien 2019
Betreuer werden im Verhältnis 1 zu 7 gefördert.
Es werden Kinder und Jugendliche gefördert, die ihren Wohnsitz in Wesseling haben.
Altersbegrenzung Teilnehmer bei Freizeit- und Bildungsmaßnahmen: 6 bis 17 Jahre
Altersbegrenzung Teilnehmer bei Bildungsmaßnahmen: 6 bis 26 Jahre
Mindestalter Teilnehmer bei Mitarbeiterschulungen: 15 Jahre
Bei allen mehrtägigen Maßnahmen werden der An- und Abreisetag als ein Tag gefördert.
Der Zuschussantrag ist spätestens 4 Wochen nach Beendigung der Maßnahme bei der Stadt Wesseling einzureichen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind folgende Maßnahmen:
Veranstaltungen schulischer Art (z.B. Klassenfahrten)
Veranstaltungen die den Charakter von Sportwettkämpfen bzw. Trainingslehrgängen haben
Veranstaltungen gewerkschaftlicher Art
Veranstaltungen parteipolitischer Art
Veranstaltungen mit kommerziellen Charakter
Veranstaltungen im Zusammenhang mit öffentlichen Demonstrationen
Voraussetzungen für Sonderzuschüsse
Kinderreiche Familien (ab 2 Kindern)
Teilnehmer mit einer Behinderung
Teilnehmer aus Familien im SGB II oder SGB XII-Bezug
Teilnehmer aus einkommensschwachen Familien ohne SGB II-Bezug bei besonderem erzieherischem Bedarf.
Der Sonderzuschuss wird zusätzlich zum normalen Tagessatz gewährt. Der Träger verpflichtet sich, die
Sonderzuschüsse ausschließlich zur Reduzierung des Teilnehmerbeitrages des entsprechenden Teilnehmers einzusetzen.
Zur Finanzierung der o.g. Maßnahmen werden Mittel in Höhe von 30.000,00 € aus den Erträgen der Jugendstiftung entnommen.
Sachdarstellung:
1. Problem
Im Jahr 2018 wurden zur Finanzierung der im Beschlussentwurf beschrieben Maßnahmen von o.g. Trägern
der Jugendhilfe Mittel in Höhe von zurzeit 28.841,00 € den Erträgen der Jugendstiftung entnommen und
zweckentsprechend verausgabt.
Die in 2018 bereit gestellte Förderung betrug 25.000 €.
Der Differenzbetrag wurde im Rahmen einer Mehrausgabe mit gegenseitiger Deckungsfähigkeit dem PSK
„Freizeit- und Bildungsmaßnahmen“ entnommen.
Der o.g. Mehraufwand wurde benötigt, da im Jahr 2018 die Fördersätze in allen „Maßnahmenarten“ erhöht
und der o.g. Sonderzuschuss II neu eingeführt wurden. Es wurden im Vergleich zu den Vorjahren nicht mehr
Maßnahmen durchgeführt, sondern die vorhanden Fahrten o.ä. nur stärker personenbezogen gefördert.
Im Jahr 2018 wurden bisher zum Stichtag 03.12.2018 insgesamt 17 Förderanträge gestellt und bewilligt.
1
1
15
Antrag für eine Mitarbeiterschulung
Antrag für eine Bildungsmaßnahme
Anträge für Ferien- und Freizeitmaßnahmen
Für das Jahr 2019 wird vorgeschlagen, dass Zuschussverfahren fortzuführen und die im Beschlussentwurf
genannten Fördersätze und Richtlinien festzulegen.
2. Lösung
Der Jugendhilfeausschuss legt die Fördersätze und –richtlinien an Träger von Freizeit-, Bildungsmaßnahmen und Mitarbeiterschulungen wie folgt fest:
Fördersätze 2019 (analog zu 2018)
Hinweis: Die folgenden Förderbeträge sind pro Person pro Tag angegeben.
a.)
b.)
c.)
d.)
e.)
f.)
Mitarbeiterschulungen (Tagesveranstaltung):
Mitarbeiterschulungen (Mehrtägig):
Bildungsmaßnahmen
Ferien- und Freizeitmaßnahmen:
Fahrten in die Partnerstädte:
Sonderzuschuss I: (siehe unten, Sonderzuschuss, außer
7,00 €
5,00 €
5,00 €
5,00 €
6,00 €
g.)
kinderreiche Familien ab 2 Kindern)
Sonderzuschuss II: (nur kinderreiche Familien ab 2 Kindern)
10,00 €
8,00 €
Allgemeine Förderrichtlinien 2019
Betreuer werden im Verhältnis 1 zu 7 gefördert.
Es werden Kinder und Jugendliche gefördert, die ihren Wohnsitz in Wesseling haben.
Altersbegrenzung Teilnehmer bei Freizeit- und Bildungsmaßnahmen: 6 bis 17 Jahre
Altersbegrenzung Teilnehmer bei Bildungsmaßnahmen: 6 bis 26 Jahre
Mindestalter Teilnehmer bei Mitarbeiterschulungen: 15 Jahre
Bei allen mehrtägigen Maßnahmen werden der An- und Abreisetag als ein Tag gefördert.
Der Zuschussantrag ist spätestens 4 Wochen nach Beendigung der Maßnahme bei der Stadt Wesseling einzureichen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind folgende Maßnahmen:
Veranstaltungen schulischer Art (z.B. Klassenfahrten)
Veranstaltungen die den Charakter von Sportwettkämpfen bzw. Trainingslehrgängen haben
Veranstaltungen gewerkschaftlicher Art
Veranstaltungen parteipolitischer Art
Veranstaltungen mit kommerziellen Charakter
Veranstaltungen im Zusammenhang mit öffentlichen Demonstrationen
Voraussetzungen für Sonderzuschüsse
Kinderreiche Familien (ab 2 Kindern)
Teilnehmer mit einer Behinderung
Teilnehmer aus Familien im SGB II oder SGB XII-Bezug
Teilnehmer aus einkommensschwachen Familien ohne SGB II-Bezug bei besonderem erzieherischem Bedarf.
Der Sonderzuschuss wird zusätzlich zum normalen Tagessatz gewährt. Der Träger verpflichtet sich, die
Sonderzuschüsse ausschließlich zur Reduzierung des Teilnehmerbeitrages des entsprechenden Teilnehmers einzusetzen.
Zur Finanzierung der o.g. Maßnahmen werden Mittel in Höhe von 30.000,00 € aus den Erträgen der Jugendstiftung entnommen.
3. Alternativen
Es werden keine Alternativen vorgeschlagen.
4. Finanzielle Auswirkungen
Der Jugendstiftung werden insgesamt 30.000,00 € aus den Erträgen entnommen.