Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
10.01.19, 18:15
Aktualisiert
27.01.19, 15:26
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Gemeinde Kreuzau
Kommunale Dienste - Herr Wolfram
BE: Herr Wolfram
Kreuzau, 08.01.2019
Vorlagen-Nr.: 5/2019
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Bau- und Planungsausschuss
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
23.01.2019
18.03.2019
09.04.2019
07.05.2019
Beiträge nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Kreuzau;
hier: 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für
straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Kreuzau
I. Sach- und Rechtslage:
In der Ratssitzung vom 11.12.2018 hat der Rat auf Antrag der CDU Fraktion mehrheitlich den
Beschluss gefasst, die derzeit gültige Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für
straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Kreuzau unverzüglich zu überarbeiten und die dort
festgelegten Anteile der Beitragspflichtigen auf die Mindestbeitragssätze gemäß der
Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW zu senken.
Die derzeit gültige Satzung der Gemeinde Kreuzau basiert auf der Grundlage der seit dem Jahr
2003 vorliegenden Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes. Sie wurde 2005 in Kraft
gesetzt. Neben umfassenden redaktionellen Veränderungen wurden seinerzeit auch die Anteile
der Beitragspflichtigen am umlagefähigen Aufwand (§ 4 Abs. 3 der neuen Satzung) unter
Beachtung der in der Mustersatzung eingeräumten Ermessenspielräume neu festgesetzt.
Bei der Abwägung über das Verhältnis von Gemeindeanteilen und Anliegeranteilen muss zunächst
der Grad des durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage für die
Allgemeinheit gebotenen Vorteils ermittelt werden. Der wirtschaftliche Vorteil der Allgemeinheit
(Gemeindeanteil), der mit dem Vorteil der Anlieger korrespondiert, hängt wesentlich von der
Verkehrsbedeutung der jeweiligen Straße und ihrer Teileinrichtungen ab. Bei der Festlegung des
Gemeindeanteils ist insofern der unterschiedlichen Verkehrsbedeutung der Straßen
Anliegerstraßen, Haupterschließungsstraßen, Hauptverkehrsstraßen und Hauptgeschäftsstraßen
Rechnung zu tragen. Dies ist in § 4 Abs. 6 der Straßenausbaubeitragssatzung von 2005 erfolgt
und soll auch derzeit nicht geändert werden.
Des Weiteren sind die allgemeinen Haushaltsgrundsätze des § 75 GO NRW zur sparsamen und
wirtschaftlichen Haushaltsführung sowie § 76 Abs. 2 GO NRW zu berücksichtigen, wonach die
Gemeinden ihre Einnahmen in erster Linie - soweit vertretbar und geboten - aus speziellen
Entgelten für die von Ihnen erbrachten Leistungen und erst in zweiter Linie aus Steuern zu
beschaffen haben. Angesichts der Beitragserhebungspflicht dem Grunde nach kann diese
Vorschrift allerdings nur noch Wirkungen für das Verteilungsverhältnis erzeugen.
Im vorliegenden Satzungsentwurf wird das in der Mustersatzung für den Anlieger günstigste
Verteilungsverhältnis Gemeinde-/Anliegerbeiträge(Mindestsätze) gewählt. Hierbei bewegt sich die
Gemeinde bei der Festlegung der Gemeinde-/Anliegerbeiträge im nach bestehender
Rechtsprechung eingeräumten Ermessensspielraum bei der Bestimmung des Vertretbaren und
Gebotenen.
Nicht außer Acht gelassen werden darf hierbei allerdings die grundsätzliche Verpflichtung der
Gemeinde zur vollständigen Ausschöpfung der Einnahmequellen.
Dies gilt im besonderen Maße für diejenigen Gemeinden, die bereits über längere Zeit hinweg ihre
Haushaltsrechnung mit einem Fehlbetrag abgeschlossen haben. Hinter dieser Verpflichtung
müssen andere Erwägungen, die ansonsten von einer Abgabenerhebung Abstand nehmen lassen
könnten, zurücktreten.
Das aktuelle Haushaltssicherungskonzept geht von einem Erreichen des Haushaltsausgleiches
spätestens in zwei Jahren aus. Aus der der Gemeinde Kreuzau im Rahmen der
Landesfinanzmittelzuweisung zugeteilten Investitionspauschale wurden in den letzten zwei Jahren
bereits 100.000 € jährlich für künftige gemeindliche Eigenanteile zum Zwecke des
beitragspflichtigen Straßenausbaus zurückgelegt. Bei Abdeckung des gemeindlichen
Beitragsanteils aus der Investitionspauschale ist insoweit der allgemeine Haushalt nicht tangiert.
Die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW empfiehlt keinen konkreten
Anteilssatz. Es ist vielmehr erforderlich, aus dem im Muster gegebenen Rahmen einen konkreten,
auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmten Anteilssatz zu bemessen. Die Angabe einer Spanne
oder eines Mindestsatzes ist in der gemeindlichen Ausbaubeitragssatzung wegen mangelnder
Bestimmtheit unzulässig.
Hinzuweisen ist noch darauf, dass die Landesregierung durch den Landtag vor einigen Wochen
beauftragt wurde, eine Modernisierung des § 8 KAG NRW vorzunehmen.
Unabhängig hiervon schlage ich Ihnen vor, die Satzungsänderung in der als Anlage 1 beigefügten
Fassung zu beschließen. In der Anlage 2 finden Sie eine synoptische Gegenüberstellung der alten
und neuen Sätze.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Durch die Senkung des Anteils der Beitragspflichtigen ergeben sich bei den einzelnen
Maßnahmen zukünftig Mindereinnahmen aus Beiträgen nach § 8 KAG, die jedoch konkret nicht zu
beziffern sind. Die Mindereinnahmen bzw. infolgedessen höheren Gemeindeanteile sollen
entsprechend der Beschlussfassung im Gemeinderat am 11.12.2018 durch den Einsatz der
verfügbaren Investitionspauschalen inkl. der neuen „Aufwands- und Unterhaltungspauschale“
gegenfinanziert werden. Die Investitionspauschale ist unstrittig für diese Zwecke verwendbar. Die
Zuweisung der neuen Aufwands- und Unterhaltungspauschale erfolgt seitens des Landes
Nordrhein-Westfalen erstmalig seit diesem Jahr als „allgemeines Deckungsmittel“. Die Gemeinden
sind somit frei in ihrer Entscheidung, wofür sie die neue Pauschale einsetzen. Allgemeine
Deckungsmittel sind all diejenigen Einnahmen/Einzahlungen, die bezüglich ihres
Verwendungszwecks nicht auf bestimmte Ausgabe-/Auszahlungsposition beschränkt sind. Sie
stellen damit das Finanzvolumen dar, über welches die Kommune frei, also ohne Zweckbindung,
verfügen kann. Sie sind im Zeitraum der defizitären Haushaltswirtschaft grundsätzlich zur
Verringerung des Fehlbedarfs einzuplanen.
III. Beschlussvorschlag:
Die 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche
Maßnahmen in der Gemeinde Kreuzau wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.
Der Bürgermeister
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- Ingo Eßer -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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