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Allgemeine Vorlage (Beiträge nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Kreuzau; hier: 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
91 kB
Erstellt
10.01.19, 18:15
Aktualisiert
27.01.19, 15:26
Allgemeine Vorlage (Beiträge nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Kreuzau;
hier: 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Beiträge nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Kreuzau;
hier: 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Beiträge nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Kreuzau;
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Gemeinde Kreuzau Kommunale Dienste - Herr Wolfram BE: Herr Wolfram Kreuzau, 08.01.2019 Vorlagen-Nr.: 5/2019 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Bau- und Planungsausschuss Haupt- und Finanzausschuss Rat 23.01.2019 18.03.2019 09.04.2019 07.05.2019 Beiträge nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Kreuzau; hier: 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Kreuzau I. Sach- und Rechtslage: In der Ratssitzung vom 11.12.2018 hat der Rat auf Antrag der CDU Fraktion mehrheitlich den Beschluss gefasst, die derzeit gültige Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Kreuzau unverzüglich zu überarbeiten und die dort festgelegten Anteile der Beitragspflichtigen auf die Mindestbeitragssätze gemäß der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW zu senken. Die derzeit gültige Satzung der Gemeinde Kreuzau basiert auf der Grundlage der seit dem Jahr 2003 vorliegenden Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes. Sie wurde 2005 in Kraft gesetzt. Neben umfassenden redaktionellen Veränderungen wurden seinerzeit auch die Anteile der Beitragspflichtigen am umlagefähigen Aufwand (§ 4 Abs. 3 der neuen Satzung) unter Beachtung der in der Mustersatzung eingeräumten Ermessenspielräume neu festgesetzt. Bei der Abwägung über das Verhältnis von Gemeindeanteilen und Anliegeranteilen muss zunächst der Grad des durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage für die Allgemeinheit gebotenen Vorteils ermittelt werden. Der wirtschaftliche Vorteil der Allgemeinheit (Gemeindeanteil), der mit dem Vorteil der Anlieger korrespondiert, hängt wesentlich von der Verkehrsbedeutung der jeweiligen Straße und ihrer Teileinrichtungen ab. Bei der Festlegung des Gemeindeanteils ist insofern der unterschiedlichen Verkehrsbedeutung der Straßen Anliegerstraßen, Haupterschließungsstraßen, Hauptverkehrsstraßen und Hauptgeschäftsstraßen Rechnung zu tragen. Dies ist in § 4 Abs. 6 der Straßenausbaubeitragssatzung von 2005 erfolgt und soll auch derzeit nicht geändert werden. Des Weiteren sind die allgemeinen Haushaltsgrundsätze des § 75 GO NRW zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung sowie § 76 Abs. 2 GO NRW zu berücksichtigen, wonach die Gemeinden ihre Einnahmen in erster Linie - soweit vertretbar und geboten - aus speziellen Entgelten für die von Ihnen erbrachten Leistungen und erst in zweiter Linie aus Steuern zu beschaffen haben. Angesichts der Beitragserhebungspflicht dem Grunde nach kann diese Vorschrift allerdings nur noch Wirkungen für das Verteilungsverhältnis erzeugen. Im vorliegenden Satzungsentwurf wird das in der Mustersatzung für den Anlieger günstigste Verteilungsverhältnis Gemeinde-/Anliegerbeiträge(Mindestsätze) gewählt. Hierbei bewegt sich die Gemeinde bei der Festlegung der Gemeinde-/Anliegerbeiträge im nach bestehender Rechtsprechung eingeräumten Ermessensspielraum bei der Bestimmung des Vertretbaren und Gebotenen. Nicht außer Acht gelassen werden darf hierbei allerdings die grundsätzliche Verpflichtung der Gemeinde zur vollständigen Ausschöpfung der Einnahmequellen. Dies gilt im besonderen Maße für diejenigen Gemeinden, die bereits über längere Zeit hinweg ihre Haushaltsrechnung mit einem Fehlbetrag abgeschlossen haben. Hinter dieser Verpflichtung müssen andere Erwägungen, die ansonsten von einer Abgabenerhebung Abstand nehmen lassen könnten, zurücktreten. Das aktuelle Haushaltssicherungskonzept geht von einem Erreichen des Haushaltsausgleiches spätestens in zwei Jahren aus. Aus der der Gemeinde Kreuzau im Rahmen der Landesfinanzmittelzuweisung zugeteilten Investitionspauschale wurden in den letzten zwei Jahren bereits 100.000 € jährlich für künftige gemeindliche Eigenanteile zum Zwecke des beitragspflichtigen Straßenausbaus zurückgelegt. Bei Abdeckung des gemeindlichen Beitragsanteils aus der Investitionspauschale ist insoweit der allgemeine Haushalt nicht tangiert. Die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW empfiehlt keinen konkreten Anteilssatz. Es ist vielmehr erforderlich, aus dem im Muster gegebenen Rahmen einen konkreten, auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmten Anteilssatz zu bemessen. Die Angabe einer Spanne oder eines Mindestsatzes ist in der gemeindlichen Ausbaubeitragssatzung wegen mangelnder Bestimmtheit unzulässig. Hinzuweisen ist noch darauf, dass die Landesregierung durch den Landtag vor einigen Wochen beauftragt wurde, eine Modernisierung des § 8 KAG NRW vorzunehmen. Unabhängig hiervon schlage ich Ihnen vor, die Satzungsänderung in der als Anlage 1 beigefügten Fassung zu beschließen. In der Anlage 2 finden Sie eine synoptische Gegenüberstellung der alten und neuen Sätze. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Durch die Senkung des Anteils der Beitragspflichtigen ergeben sich bei den einzelnen Maßnahmen zukünftig Mindereinnahmen aus Beiträgen nach § 8 KAG, die jedoch konkret nicht zu beziffern sind. Die Mindereinnahmen bzw. infolgedessen höheren Gemeindeanteile sollen entsprechend der Beschlussfassung im Gemeinderat am 11.12.2018 durch den Einsatz der verfügbaren Investitionspauschalen inkl. der neuen „Aufwands- und Unterhaltungspauschale“ gegenfinanziert werden. Die Investitionspauschale ist unstrittig für diese Zwecke verwendbar. Die Zuweisung der neuen Aufwands- und Unterhaltungspauschale erfolgt seitens des Landes Nordrhein-Westfalen erstmalig seit diesem Jahr als „allgemeines Deckungsmittel“. Die Gemeinden sind somit frei in ihrer Entscheidung, wofür sie die neue Pauschale einsetzen. Allgemeine Deckungsmittel sind all diejenigen Einnahmen/Einzahlungen, die bezüglich ihres Verwendungszwecks nicht auf bestimmte Ausgabe-/Auszahlungsposition beschränkt sind. Sie stellen damit das Finanzvolumen dar, über welches die Kommune frei, also ohne Zweckbindung, verfügen kann. Sie sind im Zeitraum der defizitären Haushaltswirtschaft grundsätzlich zur Verringerung des Fehlbedarfs einzuplanen. III. Beschlussvorschlag: Die 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Kreuzau wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen. Der Bürgermeister -2- - Ingo Eßer - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -3-