Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
22.01.19, 13:05
Aktualisiert
27.01.19, 15:26
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Gemeinde Kreuzau
Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Frau Büchel
BE: Herr Gottstein
Kreuzau, 17.01.2019
Vorlagen-Nr.: 8/2019
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
05.02.2019
20.02.2019
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
im Ortsteil Kreuzau für das Jahr 2019
I. Sach- und Rechtslage:
Die Kreuzauer Interessengemeinschaft e.V. hat mit Datum vom 08.01.2019 die Genehmigung von
Sonntagsöffnungen für nachfolgende Termine/Veranstaltungen für den Ortskern Kreuzau
beantragt:
- Sonntag, den 14.04.2019, 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr, aus Anlass des Kunst- und Genussmarktes,
- Sonntag, den 01.09.2019, 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr, aus Anlass des Ortsfestes,
- Sonntag, den 01.12.2019, 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr, aus Anlass des Adventsmarktes.
Das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16.
November 2006 (GV.NRW.S.516, in Kraft getreten am 21.11.2006), geändert durch das Gesetz
vom 30.04.2013 (GV.NRW. S. 172, in Kraft getreten am 18.05.2013) wurde im Jahr 2018
geändert durch die vom nordrhein-westfälischen Landtag am 21.03.2018 beschlossene und am
30.03.2018 in Kraft getretene Novelle des Ladenöffnungsgesetzes. Die Gesetzesnovelle ist Teil
des „Gesetzes zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land NRWEntfesselungspaket I (Artikel 1).
Die Änderungen zur Durchführung verkaufsoffener Sonntage sind überwiegend in § 6 LÖG NRW
geregelt.
Gemäß § 6 (1) LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens 8 (bisher 4) nicht
unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn-oder Feiertagen im öffentlichen Interesse ab 13.00 Uhr
(bisher 12.00 Uhr) bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Es gilt dabei weiterhin das RegelAusnahme-Prinzip, nach dem vom Grundsatz der Sonntagsruhe nur aus besonderem Anlass
abgewichen werden kann. Verkaufsoffene Sonntage bedürfen demnach unverändert einer
gesonderten Genehmigung durch die örtlichen Ordnungsbehörden.
Während Sonntagsöffnungen zuvor „aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten etc.“ möglich
waren, ist nunmehr ein „Zusammenhang mit“ der Veranstaltung erforderlich und das „öffentliche
Interesse“ steht im Vordergrund. Die Voraussetzungen, die ein öffentliches Interesse rechtfertigen,
müssen jeweils geprüft werden; es muss erläutert werden, warum das Öffnen der Läden dem
jeweiligen Sachgrund dient.
Gemäß § 6 (1) LÖG NRW liegt ein öffentliches Interesse insbesondere vor, wenn die Öffnung
1. im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnl. Veranstaltungen erfolgt,
2. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären
Einzelhandelsangebotes dient,
3. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,
4. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder
5. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort
insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort
sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.
Das Vorliegen eines Zusammenhangs im Sinne vorstehender Nr. 1 wird vermutet, wenn die
Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt.
Bei Werbemaßnahmen des Veranstalters müssen die jeweiligen Veranstaltungen für die Öffnung
der Verkaufsstellen im Vordergrund stehen.
Gemäß § 6 (4) LÖG NRW kann die Gemeinde als zuständige örtliche Ordnungsbehörde das
Offenhalten von Verkaufsstellen durch ordnungsbehördliche Verordnung zulassen. Der Zeitraum,
während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Vor Erlass der
Rechtsverordnung sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeiter- und Wirtschaftsverbände,
Kirchen, die Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer anzuhören.
Über das Ergebnis der erfolgten Anhörung der vorgenannten Institutionen wird in der Sitzung
berichtet, da die gesetzte Frist zur Abgabe von Stellungnahmen noch nicht abgelaufen ist. Die
bisher geforderte Prognose zu den Besucherströmen ist nicht mehr erforderlich.
Erläuterungen der Verwaltung:
Die KIG beantragt für das Jahr 2019 die Sonntagsöffnung im Zusammenhang mit drei in den
vergangenen Jahren erfolgreich durchgeführten Veranstaltungen, die gemäß nachstehenden
Ausführungen eine Abweichung vom Grundsatz der Sonntagsruhe aus besonderem Anlass
rechtfertigen.
Alle drei vorgesehenen Sonntagsöffnungen stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit den
Events, nämlich
a) der verkaufsoffene Sonntag im Zusammenhang mit dem geplantem Kunst-und
Genussmarkt am 14. April 2019,
b) der verkaufsoffene Sonntag im Zusammenhang mit dem Ortsfest Kreuzau
am 01. September 2019 sowie
c) der verkaufsoffene Sonntag im Zusammenhang mit dem Adventsmarktes Kreuzau
am 01.12.2019.
Die geforderte räumliche Nähe zur örtlichen Veranstaltung, die jeweils am Tag der
Sonntagsöffnung stattfindet, ist in allen Fällen gegeben. Die Bereichsbegrenzung für die
Veranstaltungen und die Ladenöffnungen ist bei a) und b) sogar identisch und erstreckt sich
jeweils auf den Ortskern Kreuzau in den Straßen: Hauptstraße und Mühlengasse. Die unmittelbare
Nähe der bei c) in der Festhalle Kreuzau stattfindenden Veranstaltung mit dem
Ladenöffnungsbereich ist ebenfalls gegeben.
Alle Veranstaltungen haben einen konkreten Anlass und erfüllen die Regularien des § 6 (1) LÖG
NRW. Den Voraussetzungen für das Bestehen eines öffentlichen Interesses gem. § 6 (1) Nr. 1-5
wird in allen Fällen Rechnung getragen.
Begründung zur Vorlage der Voraussetzungen:
zu § 6 Abs. 1 Nr. 1:
Die beantragten Sonntagsöffnungen stehen jeweils im Zusammenhang mit dem geplanten Fest
bzw. dem vorgesehenen jeweiligen Markt und können als feststehende Größe bzw. traditionelle
Veranstaltungen in Kreuzau bezeichnet werden. In den vergangenen Jahren hat sich gezeigt,
dass gerade dieses Zusammenspiel der jeweiligen mit Musik und sonstigem Rahmenprogramm
untermalten Veranstaltungen und die gleichzeitige Öffnung der Geschäftslokale innerhalb des
räumlich identischen Bereiches sich bewährt und gegenseitig ergänzt hat. Sowohl die
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Einzelhändler, das Gastronomiegewerbe und die Aussteller profitieren von der zu verzeichnenden
großen Zahl der Besucher, die überwiegend der Veranstaltungen wegen den Ortskern bevölkern,
aber auch für Einnahmen anlässlich der verkaufsoffenen Sonntage sorgen.
zu § 6 Abs. 1 Nr. 2-5:
Die beantragten Veranstaltungen dienen
-
dem Erhalt, der Stärkung und Entwicklung des stationären Einzelhandels bzw.
zentralen Versorgungsbereiches und tragen im erheblichen Maße zur Belebung des
Ortskerns und der überörtlichen Sichtbarkeit der Gemeinde Kreuzau bei.
Die Veranstaltungen mit verkaufsoffenen Geschäftslokalen haben sich von Jahr zu
Jahr sowohl in Bezug auf ein hochwertiges Angebot des ortsansässigen Einzelhandels
als auch auf das sich auf den Märkten ständig steigende Angebot an Qualitätsware
verbessert und als in der Bevölkerung traditionell stattfindende Veranstaltungen
etabliert. Sie dienen dem Erhalt und der Stärkung der überwiegend von den
Eigentümern geführten Einzelhandelsgeschäfte und auch der Belebung des Ortskerns,
der sich anlässlich der mittlerweile jährlich zur gleichen Jahreszeit wiederkehrenden
Events vielfältig präsentiert und zum attraktiven und informativen Treffpunkt für Jung
und Alt wird.
Sowohl in Einzelhandels- und Ausstellerkreisen als auch bei der ortsansässigen
Bevölkerung sind die Veranstaltungen mit gleichzeitiger Möglichkeit des Einkaufs sehr
beliebt. Sie bereichern den Ortskern Kreuzau und haben zwischenzeitlich einen großen
Bekanntheits- und Beliebtheitswert weit über die Kreisgrenzen hinaus; hierfür sprechen
im Übrigen die anlässlich jeder Veranstaltung zu verzeichnenden hohen
Besucherzahlen.
Somit dienen die Sonntagsöffnungen im Zusammenhang mit den jährlich
wiederkehrenden Veranstaltungen in hohem Maße dem öffentlichen Interesse. Sie
tragen erheblich zur überörtlichen Sichtbarkeit und dem Erhalt der Gemeinde Kreuzau
als attraktiver und lebenswerter Wohn-und Gewerbestandort und auch als Standort für
Tourismus mit abwechslungsreicher Freizeitgestaltung und einem guten Angebot von
sportlichen und kulturellen Einrichtungen bei.
Seitens der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, die ordnungsbehördliche Verordnung über das
Offenhalten von Verkaufsstellen für das Jahr 2019 zu erlassen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine, da die Veröffentlichung der ordnungsbehördlichen Verordnung im Amtsblatt erfolgt.
III. Beschlussvorschlag:
Auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 21.11.2006,
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes vom 30. April 2013, in der
Fassung der Änderung vom 22.03.2018 wird der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass und im Zusammenhang mit nachfolgenden
Veranstaltungen
1)
Kunst- u. Genussmarkt am 14.04.2019, für den Bereich des Ortskerns Kreuzau in den
Straßen Hauptstraße und „Mühlengasse“,
2)
Ortsfest am 01.09.2019, für den Bereich des Ortskerns Kreuzau
in den Straßen Hauptstraße und „Mühlengasse“,
3)
Adventsmarkt am 01.12.2019, für den Bereich des Ortskerns Kreuzau
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in den Straßen Hauptstraße und „Mühlengasse“,
in der in der Anlage beigefügten Fassung beschlossen.
Der Text der ordnungsbehördlichen Verordnung gilt als Bestandteil dieses Beschlusses.
Der Bürgermeister
Gez.
- Ingo Eßer -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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Anlage
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