Daten
Kommune
Vettweiß
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119 kB
Erstellt
08.01.19, 18:01
Aktualisiert
27.01.19, 15:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 21.12.2018
Dezernat: I
Bearbeiter/in: Wirtz, Daniel
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-202/2018
Vorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss am 17.01.2019
Gemeinderat am 31.01.2019
- öffentlich -
Antrag der BI-Fraktion auf Umbenennung der Leichenhallen in Trauerhallen
Begründung:
In der letzten Sitzung des Gemeinderates am 29.11.2018 wurde seitens der BIFraktion der Antrag gestellt, in der Friedhofssatzung den Begriff „Leichenhalle“ durch
den Begriff „Trauerhalle“ zu ersetzen.
Bei den beiden Begriffen handelt es sich allerdings nicht um beliebig austauschbare
Bezeichnungen für gleichartiges, sondern um unterschiedlich definierte Begriffe.
Das allgemein anerkannte Standardwerk zum Friedhofswesen, Gaedkes Handbuch
des Friedhofs- und Bestattungsrechts, führt dazu folgendes aus1:
Zu unterscheiden von der Leichenhalle sind die Friedhofskapellen und Feier- oder
Aussegnungshallen (Trauerhallen). Diese dienen ausschließlich der Abhaltung der
Begräbnisfeierlichkeiten und dürfen zur Aufbewahrung von Leichen nicht benutzt
werden, vielmehr wird der Sarg dort erst unmittelbar vor der Begräbnisfeier
aufgebahrt.
Im Bestattungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (BestG NRW) ist in § 11
Absatz 2 festgelegt, dass Tote spätestens 36 Stunden nach dem Tode, jedoch nicht
vor Ausstellung der Todesbescheinigung, in eine Leichenhalle zu überführen sind.
Das Online-Lexikon „Wikipedia“ stellt zwar in seiner Beschreibung der
Funktionsweise von Trauerhallen beide Begriffe gleich, indem dort erläutert wird,
dass Trauerhallen heute auch meistens der Aufbewahrung von Toten dienen. Diese
Argumentation ist allerdings nicht korrekt, denn bei einer Trauerhalle, die durch
Kühlkammer oder Kühlbox auch zur Aufbewahrung von Verstorbenen genutzt
werden kann, handelt es sich nicht um eine reine Trauerhalle, sondern um eine
Leichenhalle, die auch als Trauerhalle genutzt wird.
Zudem ist der Begriff „Leichenhalle“ weder als pietätlos noch als veraltet anzusehen,
sondern als der im BestG NRW sowie in der Fachliteratur verwendete Begriff für ein
1
Jürgen Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungrechts, 11. Auflage, Kapitel 2, S. 77
Gebäude oder Räume in einem Gebäude, die zur Aufbewahrung Verstorbener
dienen.
Um Irrtümer von vornherein auszuschließen, sollten auch im Satzungsrecht der
Gemeinde Vettweiß rechtssichere und klar definierte Begriffe verwendet werden.
Aus Sicht der Verwaltung ist es daher angezeigt, in der Friedhofssatzung die
derzeitige Bezeichnung „Leichenhallen“ beizubehalten.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Vettweiß den
Antrag auf Satzungsänderung nicht zu entsprechen.
Auswirkungen auf den Haushalt: