Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
157 kB
Erstellt
24.01.19, 09:04
Aktualisiert
27.01.19, 18:19
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 1096 /X.L.
Datum: 24.01.2019
An den
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
05.02.2019
Gemeinderat
Sitzungstag:
05.02.2019
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes L 6-A, Zingsheim,
Altes Pastorat;
Veränderung der Traufhöhe für Neubauvorhaben auf dem Grundstück Gemarkung
Zingsheim, Flur 17 Nr. 123
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
1. Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim zieht die Entscheidung in der Angelegenheit an sich.
2. Es wird beschlossen, dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes L 6-A, Zingsheim, Altes Pastorat, für die Errichtung eines
Einfamilienwohnhauses mit Garage in Bezug auf die Veränderung der Traufhöhe von 4,50 m auf 4,86 m zuzustimmen und zum Bauantrag das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu erteilen.
Begründung:
Auf dem Grundstück Gemarkung Zingsheim, Flur 17 Nr. 123, Altes Pastorat, ist
die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage vorgesehen. Die Bauherren haben über den Kreis Euskirchen einen entsprechenden Bauantrag vorgelegt.
Das Grundstück befindet sich innerhalb des rechtsverbindlich erlassenen Bebauungsplangebietes L 6-A, Zingsheim, Altes Pastorat. Hierin ist u. a. eine Traufhöhe von 4,50 m festgesetzt, die um 0,36 m überschritten werden soll. Die Bauherren haben deshalb gleichzeitig einen Antrag auf Befreiung von dieser Festsetzung vorgelegt. Die Bauherren begründen ihren Antrag damit, dass ein Kniestock
von 1,30 m vorgesehen werden soll, um eine optimale Ausnutzung des Dachgeschosses zu erreichen.
Nach Prüfung der Antragsunterlagen kann zunächst festgestellt werden, dass der
Bezugspunkt aktuell der Straßenplanung zugrunde liegt.
Gem. § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt
werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit (…) die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und
3
Wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die Firsthöhe des Gebäudes mit rd. 7,11 m liegt weit unter der im Bebauungsplan L 6-A festgesetzten Höhe von 8,50 m. Durch den vorgesehenen Dachüberstand von 0,80 m kann die im Bebauungsplan definierte Traufhöhe „Schnittkante
der Außenwand mit der Dachhaut“ der tatsächlichen „Dachtraufe“, die sich auf
3,60 m beläuft, durchaus gegenübergestellt werden, denn durch die wesentlich
niedrigere Dachtraufe wird das Erscheinungsbild des Gebäudes optisch aufgewertet.
Es wird daher vorgeschlagen, dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen
des Bebauungsplanes L 6-A, Zingsheim, Altes Pastorat, für die Errichtung eines
Einfamilienwohnhauses mit Garage in Bezug auf die Veränderung der Traufhöhe
von 4,50 m auf 4,86 m zuzustimmen und zum Bauantrag das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu erteilen.
gez. Pracht
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Bürgermeister