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Beschlussvorlage (Überörtliche Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinde Nettersheim)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
225 kB
Erstellt
21.01.19, 08:48
Aktualisiert
27.01.19, 18:19
Beschlussvorlage (Überörtliche Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinde Nettersheim) Beschlussvorlage (Überörtliche Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinde Nettersheim) Beschlussvorlage (Überörtliche Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinde Nettersheim) Beschlussvorlage (Überörtliche Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinde Nettersheim)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB II - Gl. Vorlage 1099 /X.L. Datum: 18.01.2019 An den Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 05.02.2019 Gemeinderat Sitzungstag: 05.02.2019 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Überörtliche Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinde Nettersheim Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass in diesem Jahr die gesetzlich verankerte überörtliche Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinde Nettersheim stattfindet. Der Haushaltsplan 2019 sieht hierfür entsprechende Mittel in Höhe von 43.000 € vor. Über den Verlauf der Prüfung und die Ergebnisse wird zu gegebener Zeit informiert und der Prüfbericht nebst ggf. erforderlicher Stellungnahmen der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Begründung: In § 105 der Gemeindeordnung NRW ist die gesetzliche Grundlage für die überörtliche Prüfung der Gemeinden verankert: § 105 Überörtliche Prüfung (1) Die überörtliche Prüfung als Teil der allgemeinen Aufsicht des Landes über die Gemeinden ist Aufgabe der Gemeindeprüfungsanstalt. (2) Die Gemeindeprüfungsanstalt ist bei der Durchführung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (3) Die überörtliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob 1. bei der Haushaltswirtschaft der Gemeinden sowie ihrer Sondervermögen die Gesetze und die zur Erfüllung von Aufgaben ergangenen Weisungen (§ 3 Absatz 2) eingehalten worden sind und 2. die zweckgebundenen Staatszuweisungen bestimmungsgemäß verwendet worden sind. Die überörtliche Prüfung stellt zudem fest, ob die Gemeinde sachgerecht und wirtschaftlich verwaltet wird. Dies kann auch auf vergleichender Grundlage geschehen. Bei der Prüfung sind vorhandene Ergebnisse der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes, des Gesamtabschlusses und des Gesamtlageberichtes, der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, Sonder- und Treuhandvermögen sowie, wenn eine Befreiung für die Erstellung eines Gesamtabschlusses und eines Gesamtlageberichtes vorliegen, der Beteiligungsbericht und Ergebnisse der örtlichen Rechnungsprüfung aus der Aufgabenwahrnehmung nach § 103 zu berücksichtigen. (4) Die überörtliche Prüfung soll in jeder Gemeinde alle fünf Jahre unter Einbeziehung sämtlicher vorliegender Jahresabschlüsse und Lageberichte, Gesamtabschlüsse und Gesamtlageberichte, Beteiligungsberichte sowie Jahresabschlüssen der Sondervermögen, Treuhandvermögen, Unternehmen und Beteiligungen stattfinden. (5) Die Gemeindeprüfungsanstalt teilt das Prüfungsergebnis in Form eines Prüfungsberichts 1. der geprüften Gemeinde, 2. den Aufsichtsbehörden und 3. den Fachaufsichtsbehörden, soweit ihre Zuständigkeit berührt ist, mit. (6) Der Bürgermeister legt den Prüfungsbericht dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Beratung vor. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat zu den Feststellungen und Empfehlungen, die im Prüfungsbericht gegenständlich sind, Stellung zu nehmen. Der Rechnungsprüfungsausschuss unterrichtet den Rat über das Ergebnis seiner Beratungen. (7) Der Rat beschließt über die gegenüber der Gemeindeprüfungsanstalt und der Aufsichtsbehörde abzugebende Stellungnahme in Bezug auf die im Prüfungsbericht enthaltenen Feststellungen und Empfehlungen in öffentlicher Sitzung innerhalb einer dafür bestimmten Frist, das Ergebnis aus der Vorberatung im Rechnungsprüfungsausschuss kann einbezogen werden. (8) Die Gemeindeprüfungsanstalt soll Gemeinden, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Verbände und Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf Antrag in Fragen 3 1. der Organisation und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung, 2. der Rechnungslegung und der Rechnungsprüfung und 3. solchen, die mit der Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung von baulichen Maßnahmen zusammenhängen, beraten. Sonstige im öffentlichen Interesse tätige juristische Personen kann sie in diesen Fragen auf Antrag beraten. (9) Werden Prüfungsaufgaben nach § 92 Absatz 3 oder nach § 102 Absatz 1, § 103 Absatz 1 durch die Gemeindeprüfungsanstalt bei den Gemeinden durchgeführt, dürfen die mit diesen Aufgaben befassten Prüfer nicht gleichzeitig in diesen Gemeinden die überörtliche Prüfung nach Absatz 3 oder Beratungstätigkeiten nach Absatz 8 wahrnehmen. Die Gemeindeprüfungsanstalt hat insofern ein geeignetes Rotationsverfahren zur Anwendung zu bringen. Bereits in den Vorlagen 177 Z. 2 und 477/X.L. wurde mitgeteilt, dass die Gemeindeprüfungsanstalt NRW mit Schreiben vom 04.05.2016 die nächste überörtliche Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der kleinen kreisangehörigen Gemeinden beginnend im ersten Quartal 2017 angekündigt hat. Seit dem Haushaltsplan 2017 hat die Gemeinde hierfür einen Haushaltsansatz in Höhe von 43.000 € (Konto 529116) vorgesehen. Kurz vor Jahresablauf 2018 hat sich die GPA NRW erstmalig nach dem o. a. Ankündigungsschreiben wieder mit der Gemeinde in Verbindung gesetzt und mitgeteilt, dass die überörtliche Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinde Nettersheim nunmehr in 2019 durchgeführt werde. Am 17.01.2019 fand das Vorgespräch zu dieser Prüfung mit dem Projektleiter der GPA NRW statt. Im Anschluss wird die GPA NRW nunmehr erste Daten als Grundlage für die Prüfung erheben. Die überörtliche Prüfung soll einen Beitrag zur Haushaltskonsolidierung leisten, Ressourceneinsatz transparent machen, Risiken für Haushalt und Organisation aufzeigen, bei strategischer und operativer Steuerung unterstützen, Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns prüfen und konkrete Handlungsempfehlungen aussprechen. Die Prüfungsmethodik wird – wie bereits in den vorherigen überörtlichen Prüfungen – eine Prüfung auf vergleichender Basis (Mittelwert, Median, Quartile etc.), auf der Grundlage von gpa-Kennzahlensets, dem Ansatz für Konsolidierungsmöglichkeiten, Benchmarks und Kommunalindex für Wirtschaftlichkeit (KIWI) sein. 4 Prüfungsschwerpunkte der diesmaligen überörtlichen Prüfung werden die Bereiche Finanzen, Schülerbeförderung, Sport- und Spielplätze, Verkehrsflächen und das gpa-Kennzahlenset sein. Ursprünglich sollte im Bereich Schulen eine Prüfung des Offenen Ganztags erfolgen. Da dieser jedoch in der Gemeinde Nettersheim entsprechend dem Elternwillen nicht stattfindet, hat die GPA alternativ eine Überprüfung des Bereiches der Schülerbeförderung angekündigt. Der Gemeinderat wird zu gegebener Zeit über die Ergebnisse der Prüfung informiert. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister