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Beschlussvorlage (Erlass der Haushaltssatzung der Gemeinde Nettersheim für das Jahr 2019 mit den dazugehörigen Anlagen gemäß § 80 Gemeindeordnung NRW hier: Rücknahme des Beschlusses vom 11.12.2018)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
232 kB
Erstellt
17.01.19, 13:12
Aktualisiert
27.01.19, 18:19
Beschlussvorlage (Erlass der Haushaltssatzung der Gemeinde Nettersheim für das Jahr 2019 mit den dazugehörigen Anlagen gemäß § 80 Gemeindeordnung NRW
hier: Rücknahme des Beschlusses vom 11.12.2018) Beschlussvorlage (Erlass der Haushaltssatzung der Gemeinde Nettersheim für das Jahr 2019 mit den dazugehörigen Anlagen gemäß § 80 Gemeindeordnung NRW
hier: Rücknahme des Beschlusses vom 11.12.2018) Beschlussvorlage (Erlass der Haushaltssatzung der Gemeinde Nettersheim für das Jahr 2019 mit den dazugehörigen Anlagen gemäß § 80 Gemeindeordnung NRW
hier: Rücknahme des Beschlusses vom 11.12.2018)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB II – Gl. Vorlage 1089 /X.L. Z.1 Datum: 17.01.2019 An den Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 05.02.2019 Gemeinderat Sitzungstag: 05.02.2019 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Erlass der Haushaltssatzung der Gemeinde Nettersheim für das Jahr 2019 mit den dazugehörigen Anlagen gemäß § 80 Gemeindeordnung NRW hier: Rücknahme des Beschlusses vom 11.12.2018 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein Verfügung des Kreises Euskirchen vom 10.01.2019 2 Beschlussvorschlag: Der Ratsbeschluss vom 11.12.2018 zum Erlass der Haushaltssatzung 2019 mit ihren Anlagen wird aufgrund des Verfahrensfehlers hinsichtlich der öffentlichen Bekanntgabe des Haushaltsentwurfs im Amtsblatt der Gemeinde Nettersheim zurückgenommen. Begründung: Der Rat der Gemeinde Nettersheim hat in seiner Sitzung vom 11.12.2018 einstimmig die Haushaltssatzung der Gemeinde Nettersheim nebst ihren Anlagen beschlossen. Auf dieser Grundlage hat die Gemeinde am 12.12.2018 diese Haushaltssatzung mit Anlagen beim Landrat des Kreises Euskirchen als Aufsichtsbehörde angezeigt. Eine Bekanntmachung der Haushaltssatzung darf frühestens einen Monat nach der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde erfolgen. Der Kreis Euskirchen überprüft während dieser Monatsfrist als Rechtsaufsicht die vorgelegten Unterlagen der Kommune auf Rechtmäßigkeit und Plausibilität. Mit der beigefügten Verfügung vom 10.01.2019, eingegangen am 14.01.2019, stellt der Kreis umfangreich dar, dass die fristwahrende Bekanntgabe der öffentlichen Auslegung des Haushaltsentwurfs 2019 über die Homepage der Gemeinde Nettersheim zur Beteiligung der Öffentlichkeit am Haushaltsverfahren nicht den rechtlichen Anforderungen genügt, da die Gemeinde Nettersheim in § 18 ihrer Hauptsatzung als öffentliches Bekanntmachungsmedium das „Gemeindeblatt“ als Amtsblatt der Gemeinde Nettersheim festgelegt hat. In Letzterem war die Veröffentlichung zur öffentlichen Auslegung erst in der Ausgabe vom 07.12.2018, da bei Redaktionsschluss der Ausgabe vom 23.11.2018 noch nicht absehbar war, ob eine Zuleitung des bestätigten Haushaltsentwurfs an die Gemeinderatsmitglieder am 23.11.2018 aufgrund krankheitsbedingter Ausfälle gelingen würde. Die öffentliche Bekanntgabe der Auslegung vom 26.11. bis 10.12.2018 erschien somit erst in der Amtsblattausgabe vom 07.12.2018, so dass der gesetzlich verankerte Einwendungszeitraum von 14 Tagen erheblich unterschritten wurde. Die Kommunalaufsicht verfügt damit folgendes: „Der Beschluss des Rates der Gemeinde Nettersheim vom 11.12.2018 über die Haushaltssatzung 2019 basiert mithin auf einem rechtsfehlerhaften Verfahren zum Erlass der Satzung und verletzt somit geltendes Recht. Ein Beschluss des Rates, der das geltende Recht verletzt, ist nach § 54 Absatz 2 GO NRW vom Bürgermeister zu beanstanden. Damit der rechtsfehlerhafte Beschluss durch die Anzeige gemäß § 80 Absatz 5 GO NRW bekannt geworden ist, weise ich Sie gemäß § 122 Absatz 1 GO NRW an, den Ratsbeschluss zu beanstanden. Aufgrund der Rechtswidrigkeit des Ratsbeschlusses ist die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2019 unzulässig. Die Haushaltssatzung entfaltet keine Wirkung, so dass sich die Gemeinde bis auf weiteres im Status der vorläufigen Haushaltsführung gemäß § 82 GO NRW befindet, bis ein erneuter Ratsbeschluss über die Haushaltssatzung nach ordnungsgemäß durchlaufenem Verfahren gefasst und die Satzung der Aufsichtsbehörde angezeigt worden ist.“ 3 Vor diesem Hintergrund beanstande ich gemäß § 54 Absatz 2 GO NRW den o. a. Ratsbeschluss vom 11.12.2018 und schlage vor, diesen aufzuheben. Im Amtsblatt vom 18.01.2019 erfolgt eine erneute öffentliche Bekanntgabe über die Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung der Gemeinde Nettersheim für das Haushaltsjahr 2019. Die Frist, in der Einwohner und Abgabepflichtige der Gemeinde Nettersheim die Möglichkeit haben, Einwendungen gegen den Entwurf zu erheben, wird auf die Zeit vom 21.01.2019 bis 04.02.2019 festgesetzt und entsprechend veröffentlicht. Am Dienstag, 05.02.2019, 17.00 Uhr, wird eine außerplanmäßige gemeinsame Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses und des Gemeinderates stattfinden, in der sodann nach Abschluss der Auslegungsfrist erneut über den Entwurf der Haushaltssatzung zu entscheiden ist. Hierzu wird auf die separate Vorlage Z. 2 verwiesen. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister